§ 4 Antrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/4#abs-1 (1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zu dem in Anlage 1 jeweils genannten Termin zu stellen. Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten der Saatguterzeugung oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen. Satz 1 gilt nicht für Anträge auf Anerkennung von Saatgut im Falle des § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/4#abs-2 (2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/4#abs-3 (3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/4#abs-4 (4) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Saatgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer und die Kategorie anzugeben, unter der das Saatgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/4#abs-5 (5) Stammt das Saatgut von Samenträgern, die aus Stecklingen erwachsen, so ist mit dem Antrag auf Anerkennung der Nachweis über die erfolgreiche Prüfung des Bestandes der Stecklinge im Aussaatjahr nach § 7 Abs. 5 zu führen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/4#abs-6 (6) Wird die Prüfung des Feldbestandes durch eine amtlich betraute Stelle in einem der in § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes bezeichneten Staaten durchgeführt, so sind dem Antrag die Bescheinigung dieser Stelle über das Ergebnis der mit Erfolg vorgenommenen Prüfung des Feldbestandes und ein Nachweis der Genehmigung der Saatguteinfuhr nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes beizufügen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/4#abs-7 (7) Im Antrag ist anzugeben, ob die Durchführung der Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1b beantragt wird.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/4#abs-8 (8) Für den Fall, dass bei Saatgut von Gräsern das Höchstgewicht einer Partie auf bis zu 25 Tonnen erhöht werden soll und dem Antragsteller durch die zuständige Anerkennungsstelle noch keine Genehmigung zur Herstellung von Saatgutpartien von bis zu 25 Tonnen erteilt worden ist, ist diese Genehmigung mit dem Antrag nach Absatz 1 zu beantragen.
Änderungsverlauf
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01.10.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I 1571)
BGBl. 2018 I S. 1571
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06.01.2014 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 (BGBl. I 26)
BGBl. 2014 I S. 26
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.