§ 35 Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen
Stand: 10.06.2019
Die Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen der Packungen oder Behältnisse sowie die Packungen mit Aufdrucketikett sind nach näherer Anweisung der Anerkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen, wenn