# § 35 SaatV — Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen

Saatgutverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen der Packungen oder Behältnisse sowie die Packungen mit Aufdrucketikett sind nach näherer Anweisung der Anerkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen, wenn

- 1. das Saatgut auf Grund der Beschaffenheitsprüfung nicht anerkannt oder nicht zugelassen wird,

- 2. die Anerkennung des Saatgutes nach § 18 zurückgenommen wird,

- 3. das Saatgut für die Herstellung von Saatgutmischungen verwendet wird oder

- 4. die Erteilung der Mischungsnummer nach § 28 zurückgenommen wird.

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Zitiervorschlag: § 35 SaatV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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