§ 27 Antrag, Probenahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/27#abs-1 (1) Wer eine Saatgutmischung herstellen will, hat für jede Partie der Mischung eine Mischungsnummer bei der Anerkennungsstelle zu beantragen, in deren Bereich die Mischung hergestellt werden soll. Die Mischungsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE”, dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Herstellung der Mischung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl und dem Buchstaben „M” zusammen. Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 7. Das Höchstgewicht einer Partie von Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart ist in Anlage 4 Nummer 6 festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/27#abs-2 (2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/27#abs-3 (3) Der Antragsteller hat im Antrag
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/27#abs-4 (4) Der Antragsteller hat ferner anzugeben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/27#abs-5 (5) Der Probenehmer entnimmt der für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken verpackten Saatgutmischung, außer bei Kleinpackungen, eine Probe für eine Untersuchung oder Nachprüfung oder zur Beweissicherung. Das Mindestgewicht oder die Mindestmenge der Probe ergibt sich aus Anlage 4.
Änderungsverlauf
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01.10.2018 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I 1571)
BGBl. 2018 I S. 1571
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25.10.2012 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I 2270)
BGBl. 2012 I S. 2270
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16.03.2010 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (BGBl. I 282)
BGBl. 2010 I S. 282
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.