§ 17a Anwendung biochemischer oder molekularer Techniken
Stand: 30.07.2022
Bestehen nach der Feldbesichtigung und der gegebenenfalls durchgeführten Nachprüfung durch Anbau noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatgutes, können die Anerkennungsstelle oder das Bundessortenamt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik für die Nachprüfung auf Sortenechtheit anwenden.
Änderungsverlauf
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13.07.2022 Ausfertigung
§ 17a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2022 (BGBl. I 1186 648)
BGBl. 2022 I S. 1186
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