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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1186

BGBl. 2022 I S. 1186 · 18.832 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2022, Seite 1186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1186
                                               Zwanzigste Verordnung
                                    zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

                                                            Vom 13. Juli 2022
   Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 5 und 6, des § 9 Absatz 1 sowie des
§ 59a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004
(BGBl. I S. 1673), von denen § 5 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 372 Nummer
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 59a Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel
1 der
1 Nummer 12
des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft:

                                                                  Artikel 1
                                                            Änderung der
                                                          Saatgutverordnung*
  Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4595) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 7 Absatz 10 wird aufgehoben.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
         „(3a) Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Gerste

gilt die
       Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:
       1. im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall
          a) der Maintainer-Linie
           b) der männlichen Linie (Restorer)
           c) der CMS-Mutterlinie
       2. im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine
          männliche Sterilität aufweisen,

0,1 Prozent,
0,1 Prozent,
0,2 Prozent,

0,3 Prozent.
       Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen
       und Spelzweizen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht über-
       schritten werden:
       1. im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall
           a) der Maintainer-Linie
           b) der männlichen Linie (Restorer)
           c) der CMS-Mutterlinie
       2. im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine
          männliche Sterilität aufweisen,
       Bei Basissaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenreinheit
       als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:
       1. im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall
           a) der männlichen Linie (Restorer)
           b) der CMS-Mutterlinie
           c) einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente
       2. im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine
          männliche Sterilität aufweisen,

* Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
 1. Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/971 der Kommission vom 16. Juni 2021 zur Änderung von Anlage

                          0,1 Prozent,
                          0,1 Prozent,
                          0,3 Prozent,

                          0,3 Prozent.
nur dann

                          0,3 Prozent,
                          0,3 Prozent,
                          0,5 Prozent,

                          0,5 Prozent.

I der Richtlinie 66/401/EWG des Rates
    über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Anlage I der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut, Anhang I
    der Richtlinie 2002/54/EG des Rates über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Anhang I der Richtlinie 2002/55/EG des Rates über den Verkehr
    mit Gemüsesaatgut und Anhang I der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich
    der Verwendung biochemischer und molekularer Techniken (ABl. L 214 vom 17.6.2021, S. 62),
 2. Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/1927 der Kommission vom 5. November 2021 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG
    des Rates hinsichtlich der Anforderungen an Hybridweizensaatgut, das durch zytoplasmatische männliche Sterilität erzeugt wird (ABl. L 393
    vom 8.11.2021, S. 13).
BGBl. 2022, Seite 1187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1187

     Bei Basissaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzwei-
     zen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:
     1. im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall
        a) der männlichen Linie (Restorer)                                                             0,3 Prozent,
        b) der CMS-Mutterlinie                                                                         0,6 Prozent,
        c) einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente                                         1,0 Prozent,
     2. im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine
        männliche Sterilität aufweisen,                                                                1,0 Prozent.
     Bei Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente von Hybridsorten von Roggen gilt die Sortenreinheit nur
     dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:
     1. im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind,                    0,6 Prozent,
     2. im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen,                 2,0 Prozent.
     Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen sowie bei Basissaatgut von CMS-
     Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen vor der Anerkennung des daraus
     erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein.“
  b) In Absatz 3b Satz 3 werden die Wörter „Hybridsorten von Gerste“ durch die Wörter „CMS-Hybridsorten von
     Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen“ ersetzt.
  c) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Satz 3 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 3b Satz 1 bis 3 und Absatz 3d
     Satz 2 bis 5 werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
  d) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
         „(6) Die Anerkennungsstellen übermitteln dem Bundessortenamt hinsichtlich der Vermehrung von Saatgut
     von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen jährlich bis zum Ablauf des 15. Januar
     die in Anhang I Nummer 5b letzter Unterabsatz der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über
     den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. EG Nr. L 125 S. 2309/66), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie
     (EU) 2021/2171 (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 84) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung
     genannten Daten für das Vorjahr, die sie im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung erhoben haben.
     Das Bundessortenamt erstellt auf der Grundlage der von den Anerkennungsstellen übermittelten Daten
     einen Bericht über die Ergebnisse des Vorjahres nach Anhang I Nummer 5b letzter Unterabsatz der Richt-
     linie 66/402/EWG und übermittelt diesen jährlich bis zum Ablauf des 28. Februar der Europäischen Kommis-
     sion und den anderen Mitgliedstaaten. Die Pflichten nach Satz 1 und die Berichtspflicht nach Satz 2 gelten
     bis zum Ablauf des 28. Februar 2030.
       (7) Die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis
     zum Ablauf des 31. August 2029.“
3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
                                                      „§ 17a
                             Anwendung biochemischer oder molekularer Techniken
    Bestehen nach der Feldbesichtigung und der gegebenenfalls durchgeführten Nachprüfung durch Anbau
  noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatgutes, können die Anerkennungsstelle oder das Bundessortenamt
  im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine inter-
  national anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik für die Nachprüfung auf
  Sortenechtheit anwenden.“
4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1.1.1.1.2 wird wie folgt gefasst:
                                                                                   Zertifiziertes
                                                                                     Saatgut,        Zertifiziertes
                                                                  Basissaatgut     Zertifiziertes   Saatgut zweiter
                                                                   (Pflanzen)     Saatgut erster      Generation
                                                                                   Generation         (Pflanzen)
                                                                                    (Pflanzen)
                                           1                            2                3                4

      „1.1.1.1.2   im Fall von Hybridsorten hinsichtlich ihrer
                   Erbkomponenten den bei der Zulassung
                   der Sorte festgestellten Ausprägungen der
                   wichtigen Merkmale nicht hinreichend ent-
                   sprechen oder einer anderen Sorte, Hybrid-
                   sorte oder Erbkomponente zugehören;                  5                15
                   handelt es sich bei den Erbkomponenten um

                   a) eine CMS-Mutterlinie von Gerste,                 10                15

BGBl. 2022, Seite 1188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1188


                                                                                      Zertifiziertes
                                                                                        Saatgut,        Zertifiziertes
                                                                      Basissaatgut    Zertifiziertes   Saatgut zweiter
                                                                       (Pflanzen)    Saatgut erster      Generation
                                                                                      Generation         (Pflanzen)
                                                                                       (Pflanzen)
                                           1                               2               3                  4

                      b) eine CMS-Einfachhybride als mütterliche
                         Komponente von Gerste,                                            30

                      c) eine CMS-Mutterlinie von Weichweizen,
                         Hartweizen, Spelzweizen,                         10               15

                      d) eine CMS-Einfachhybride als mütterliche
                         Komponente von Weichweizen, Hartwei-
                         zen, Spelzweizen,                                                 30

                      e) einen Restorer von CMS-Hybridsorten
                         von Weichweizen, Hartweizen und Spelz-
                         weizen,                                           5               15

                      die Anforderungen an CMS-Hybridsorten
                      von Weichweizen, Hartweizen und Spelz-
                      weizen gelten bis zum Ablauf des 31. August
                      2029;

                      wird Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte
                      von Getreide in einer Mischung der mütter-
                      lichen und väterlichen Erbkomponente er-
                      zeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der
                      väterlichen Erbkomponente nicht als Fremd-
                      besatz“.


  b) In Nummer 1.2.1.1 Spalte 1 wird das Wort „Roggen“ durch die Wörter „Roggen sowie für CMS-Hybridsorten
     von Gerste, Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen, Triticale“ ersetzt.

  c) Nummer 1.3.1.3a wird wie folgt gefasst:
                                                                                                        Zertifiziertes
                                                                                     Basissaatgut
                                                                                                          Saatgut
                                                                                          (m)
                                                                                                             (m)
                                                    1                                      2                  3

       „1.3.1.3a      bei Hybridsorten von Weizen

                      a) bei Hybridsorten, außer der männlich sterilen Mutterlinie
                         von CMS-Hybridsorten                                             25                 25

                      b) bei der männlich sterilen Mutterlinie von CMS-Hybrid-
                         sorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen;              300                25

                      die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen,
                      Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des
                      31. August 2029“.


  d) Der Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.4.4 angefügt:
       „1.4.4      Bis zum Ablauf des 31. August 2029 gilt bei CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und
                   Spelzweizen, dass
       1.4.4.1     bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der
                   männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen muss,
       1.4.4.2     bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkompo-
                   nente mindestens 99 v. H. betragen muss,
       1.4.4.3     der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung fest-
                   gestellt wird.“

BGBl. 2022, Seite 1189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1189

  e) Die Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:

      „4.2         Gesundheitszustand

                   Bei Lein darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden
                   Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen
                   je 150 qm Fläche höchstens betragen:

      4.2.1        Brennfleckenkrankheiten                                        10 Pflanzen

      4.2.2        Welkekrankheiten                                               10 Pflanzen.“.

5. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1.1.5 Spalte 13 (Sonstige Anforderungen) wird in der das Zertifizierte Saatgut erster Generation
     (Z-1) betreffenden Zeile die Angabe „-“ durch das Fußnotenzeichen „8)“ ersetzt.
  b) Die am Ende der Nummer 1.1 aufgeführte Fußnote 8 wird wie folgt gefasst:
     „8) Die Sortenreinheit des Zertifizierten Saatgutes von CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hart-
         weizen und Spelzweizen beträgt 85 v. H. Die Kontrolle der Sortenreinheit erfolgt in der Nachprüfung. Die
         Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum
         Ablauf des 31. August 2029.“
  c) In Nummer 1.3.2 werden die Wörter „An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen 500 g Saatgut nicht mehr
     als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten:“ durch die Wörter „An Mutterkorn (Claviceps purpurea)
     dürfen in einer Probenmenge nach Nummer 1.1 Spalte 12 nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke
     enthalten sein:“ ersetzt.

                                                    Artikel 2
                                                 Änderung der
                                           Pflanzkartoffelverordnung
   Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918),
die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4595) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Antragstellung“ die Wörter „, bei Anträgen ab dem 1. Januar
         2028 vier Jahre vor Antragstellung,“ eingefügt.
     bb) In Buchstabe c werden nach den Wörtern „drei Jahren“ die Wörter „, bei Anträgen ab dem 1. Januar
         2028 in den letzten vier Jahren,“ eingefügt.
  b) In Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort „Antragstellung“ die Wörter
     „, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 vier Jahre vor Antragstellung,“ eingefügt.
  c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
       „(8) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 4
     Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 1 zulassen, sofern dadurch keine phytosanitären Beeinträchtigungen zu
     erwarten sind.“
2. In § 6 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG“
   durch die Wörter „Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut“ ersetzt.
3. Anlage 2 Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 2.2.5 wird folgende Nummer 2.2.6 eingefügt:
                                                                   Vorstufen-                          Zertifiziertes
                                                                                   Basispflanzgut
                                                                    pflanzgut                           Pflanzgut
                                                                                    der Klasse
                                                                   der Klasse                           der Klasse
                         Krankheit oder Mangel
                                                                 PBTC      PB         S, SE, E             A, B
                                                                                 v. H. des Gewichtes

      „2.2.6       Potato spindle tuber viroid (PSTVd)             0       0             0                  0“.


  b) Die bisherigen Nummern 2.2.6. bis 2.2.11 werden die Nummern 2.2.7 bis 2.2.12.

  c) In der neuen Nummer 2.2.11 wird die Angabe „2.2.9“ durch die Angabe „2.2.10“ ersetzt.

  d) In dem nach der Tabelle folgenden Satz wird die Angabe „2.2.7“ durch die Angabe „2.2.8“ ersetzt.

BGBl. 2022, Seite 1190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1190

                                           Artikel 3
                                         Inkrafttreten
           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



           Der Bundesrat hat zugestimmt.


           Bonn, den 13. Juli 2022

                                Der Bundesminister
                         für Ernährung und Landwirtschaft
                                   Cem Özdemir

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1186. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 343b39364e3d25dd….