§ 17 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
Stand: 10.06.2019
Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.
Änderungsverlauf
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13.07.2022 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2022 (BGBl. I 1186 648)
BGBl. 2022 I S. 1186
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