Gesetze / Saatgutverkehrsgesetz
SaatG§ 55
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/55#abs-1 (1) Das Bundessortenamt macht die Sorten bekannt,
Die Bekanntmachung kann sich auf einen Hinweis auf Veröffentlichungen der Gemeinsamen Sortenkataloge im Amtsblatt der Europäischen Union beschränken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/55#abs-2 (2) Saatgut von Sorten,
kann anerkannt werden. Saatgut von Sorten nach Satz 1, bei denen keine der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 vorliegt, kann anerkannt werden, wenn es die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllt. Das Bundessortenamt macht die Sorten bekannt, für die es die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 getroffen hat. Im Falle von Rebsorten kann sich die Anerkennung nach Satz 1 auf Pflanzgut jedes Klons einer Sorte nach Satz 1 Nr. 1 beziehen, der in dem betreffenden Vertragsstaat zur Anerkennung zugelassen ist. Die Sätze 1 und 3 gelten für Vermehrungsmaterial von Obstsorten entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3041)
BGBl. 2016 I S. 3041
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 55 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.