Gesetze / Saatgutverkehrsgesetz
SaatG§ 30 Voraussetzungen für die Sortenzulassung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/30#abs-1 (1) Eine Sorte wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 zugelassen, wenn sie
Die Zulassung einer Sorte kann versagt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Sorte ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt darstellt, insbesondere, wenn der Anbau die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt gefährdet. Von der Versagung ist abzusehen, soweit durch Nebenbestimmungen die Versagungsgründe ausgeräumt werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/30#abs-2 (2) Die Voraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/30#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/30#abs-4 (4) Bei Sorten von Rebe tritt an die Stelle der Voraussetzung des landeskulturellen Wertes die Feststellung der physiologischen Merkmale, insbesondere der Anbaueigenschaften und des Verwendungszwecks, die in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Rebe als zu prüfende Merkmale aufgeführt sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/30#abs-5 (5) Eine Sorte, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, darf nur zugelassen werden, wenn
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/30#abs-6 (6) Eine Sorte, deren Pflanzen zur Herstellung neuartiger Lebensmittel oder neuartiger Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind, darf nur zugelassen werden, wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen der betreffenden Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/30#abs-7 (7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der Zulassung von Sorten nach Absatz 6 zu regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/30#abs-8 (8) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Voraussetzungen für die Zulassung von Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind (Erhaltungssorten), zu regeln und das Verfahren hierfür festzusetzen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 30 SaatG →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 626 Abs. 6 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 30 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 192 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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21.10.2005 Ausfertigung
§ 30 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I 3012)
BGBl. 2005 I S. 3012
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