Gesetze / Saatgutaufzeichnungsverordnung
SaatAufzV§ 1
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatAufzV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatAufzV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaatAufzV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SaatAufzV/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.
Änderungsverlauf
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21.07.2009 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2009 (BGBl. I 2107)
BGBl. 2009 I S. 2107
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