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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2107

BGBl. 2009 I S. 2107 · 17.815 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2107
                                                      Verordnung
                                      über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung
                                                             Vom 21. Juli 2009

   Auf Grund des § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b,
des § 22 Absatz 1 Nummer 1, des § 27 Absatz 3, des
§ 30 Absatz 8 und des § 53 des Saatgutverkehrsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli
2004 (BGBl. I S. 1673), die zuletzt durch Artikel 192
Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz:

                             Artikel 1

                      Verordnung
                  über die Zulassung
                 von Erhaltungssorten
          und das Inverkehrbringen von Saat-
          und Pflanzgut von Erhaltungssorten
            (Erhaltungssortenverordnung)*)

                                 §1
                     Anwendungsbereich

   Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die

Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbrin-

gen von Saatgut von Erhaltungssorten der in der An-

lage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum

Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696) in der

jeweils geltenden Fassung genannten Pflanzenarten,

außer Rebe, Gemüsearten, Zierpflanzenarten und Obst-

arten.

                                 §2

                     Voraussetzungen

          für die Zulassung als Erhaltungssorte

  (1) Eine Sorte wird als Erhaltungssorte zugelassen,
wenn

1. sie weder in der Sortenliste noch im Gemeinsamen
   Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten
   der Europäischen Gemeinschaft eingetragen ist,

2. sie nicht durch einen nationalen oder gemeinschaft-
   lichen Sortenschutz geschützt ist und sich nicht im
   Antragsverfahren für die Erteilung eines solchen Sor-
   tenschutzes befindet,

3. seit

   a) der Löschung aus der Sortenliste oder aus dem
      Gemeinschaftlichen Sortenkatalog für landwirt-
      schaftliche Pflanzenarten und

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/62/EG der
   Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zu-
   lassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen,
   örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von geneti-
   scher Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saat-
   gut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008,
   S. 13).

  b) dem Ablauf einer Frist nach § 52 Absatz 6 des
     Saatgutverkehrsgesetzes oder nach Artikel 15
     Absatz 2 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates
     vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sor-
     tenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten
     (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in ihrer jeweils
     geltenden Fassung
  mindestens ein Zeitraum von zwei Jahren verstri-
  chen ist und
4. die Sorte traditionell in bestimmten Gebieten (Ur-

   sprungsregionen) angebaut wird und an deren be-
   sondere regionale Bedingungen angepasst ist und
5. sichergestellt ist, dass die Sortenerhaltung nach
   § 50 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Ursprungs-
   region vorgenommen wird.
   (2) Der Prüfung der Unterscheidbarkeit und Bestän-
digkeit legt das Bundessortenamt mindestens die
Merkmale zugrunde, die in den
1. technischen Fragebögen der in Anhang I der Richt-
   linie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober
   2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7

   der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich

   der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen min-

   destens zu erstrecken haben, und der Mindestanfor-

   derungen für die Prüfung bestimmter Sorten land-

   wirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom

   8.10.2003, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung

   genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sor-

   tenamtes oder

2. technischen Fragebögen der in Anhang II der Richt-
   linie 2003/90/EG in der jeweils geltenden Fassung
   genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes

   zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

aufgeführt sind.

  (3) Der Prüfung der Homogenität legt das Bundes-
sortenamt die Vorschriften der

1. in Anhang I der Richtlinie 2003/90/EG in der jeweils
   geltenden Fassung genannten Protokolle des Ge-
   meinschaftlichen Sortenamtes oder

2. in Anhang II der Richtlinie 2003/90/EG in der jeweils
   geltenden Fassung genannten Richtlinien des Inter-
   nationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzen-
   züchtungen

zugrunde. Abweichend von den Vorgaben in den ge-
nannten Protokollen des Gemeinschaftlichen Sorten-
amtes und den Richtlinien des Internationalen Verban-
des zum Schutz von Pflanzenzüchtungen gelten ein
Populationsstandard von 10 vom Hundert sowie eine
Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 90 vom

Hundert, wenn die Homogenität auf der Basis abwei-
chender Pflanzen bestimmt wird.

  (4) Abweichend von § 44 Absatz 1 des Saatgutver-
kehrsgesetzes kann das Bundessortenamt von einem
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Anbau der Sorte zum Zweck der Prüfung der Unter-
scheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität abse-
hen, wenn die erforderlichen Erkenntnisse für eine Ent-

scheidung über die Zulassung der Erhaltungssorte auf

Grund der

1. Beschreibung der Erhaltungssorte und ihrer Be-

   zeichnung,

2. früheren eigenen Prüfungsergebnisse des Bundes-
   sortenamtes,

3. Ergebnisse nicht amtlicher Anbauprüfungen,
4. Erkenntnisse, die auf Grund praktischer Erfahrungen
   bei Anbau, Vermehrung und Nutzung gewonnen
   wurden, oder
5. sonstigen Erkenntnisse, insbesondere von den für
   pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behör-
   den,
ausreichend sind.

                         §3

     Feststellung des landeskulturellen Wertes

   Abweichend von § 34 des Saatgutverkehrsgesetzes
hat eine Erhaltungssorte einen landeskulturellen Wert,
wenn sie hinsichtlich der Erhaltung pflanzengenetischer
Ressourcen bedeutsam ist. Diese Voraussetzung ist
insbesondere dann erfüllt, wenn eine erhebliche Verrin-
gerung der genetischen Vielfalt droht.

                         §4

    Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte

  (1) Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Zulas-
sung einer Erhaltungssorte beim Bundessortenamt fol-
gende Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen:
1. eine Sortenbezeichnung,
2. eine Sortenbeschreibung entsprechend den in § 2
   Absatz 2 und 3 genannten Vorschriften,
3. die Bezeichnung mindestens einer Ursprungsregion,

4. eine Angabe des Datums
  a) der letzten Löschung der Sorte aus der Sorten-
     liste oder dem Gemeinsamen Sortenkatalog für
     landwirtschaftliche Pflanzenarten,
  b) des Ablaufs einer Frist nach § 2 Absatz 1 Num-
     mer 3 Buchstabe b,
  c) der Beendigung des Sortenschutzes,

5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus
   der hervorgeht, dass es sich um eine Sorte handelt,
   deren Erhaltung als pflanzengenetische Ressource
   in der Ursprungsregion bedeutsam ist.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Be-
zeichnungen für eine Sorte zulässig, sofern es sich um
historisch bekannte Namen dieser Sorte handelt.
   (2) Für den Antrag und die Angabe der Sortenbe-
zeichnung sind die Vordrucke des Bundessortenamtes
zu verwenden.

                         §5

           Anforderungen an das Saatgut
  (1) Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Saatgutverkehrsgesetzes darf Saatgut zugelasse-

ner Erhaltungssorten ohne Anerkennung in den Verkehr
gebracht werden.

  (2) Saatgut von Erhaltungssorten darf nur in den Ver-

kehr gebracht werden, wenn es

1. von Saatgut abstammt, das nach den Grundsätzen

   systematischer Erhaltungszüchtung gewonnen wor-

   den ist,

2. aus Vermehrungsbeständen stammt, deren Standort
   der Vermehrer vor der Aussaat der für die Ur-
   sprungsregion, oder im Falle eines Vermehrungsbe-
   standes in einer Region nach Absatz 3, der für diese
   Region zuständigen Behörde mitgeteilt hat,
3. mindestens die Voraussetzungen für
  a) Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1
     Buchstabe C Kleinbuchstabe c, Buchstabe Ca
     Kleinbuchstabe c und Buchstabe Cb Kleinbuch-
     stabe c jeweils in Verbindung mit den Anhängen I
     und II der Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom
     14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflan-
     zensaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298) in

     ihrer jeweils geltenden Fassung,

  b) Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1
     Buchstabe E Kleinbuchstabe c und Buchstabe G
     Kleinbuchstabe c jeweils in Verbindung mit den
     Anhängen I und II der Richtlinie 66/402/EWG
     des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr
     mit Getreidesaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966,
     S. 2309) in ihrer jeweils geltenden Fassung,

  c) Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1
     Buchstabe d Kleinbuchstabe iii in Verbindung
     mit Anhang I der Richtlinie 2002/54/EG des Rates
     vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Beta-
     rübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12)
     in ihrer jeweils geltenden Fassung,
  d) Zertifiziertes Pflanzgut nach Artikel 2 Buchstabe c
     Kleinbuchstabe iii in Verbindung mit den Anhän-
     gen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates
     vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanz-
     kartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60) in
     ihrer jeweils geltenden Fassung oder
  e) Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1
     Buchstabe e Kleinbuchstabe iii, Buchstabe g
     Kleinbuchstabe iii und Buchstabe h Kleinbuch-
     stabe iii jeweils in Verbindung mit den Anhängen I
     und II der Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom
     13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von
     Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002,
     S. 74) in ihrer jeweils geltenden Fassung

  erfüllt und

4. in einer der Ursprungsregionen, auf die sich die Sor-
   tenzulassung bezieht, erzeugt worden ist.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 darf Saatgut einer
Erhaltungssorte auch dann in den Verkehr gebracht
werden, wenn es aus Vermehrungsbeständen erwach-
sen ist, bei denen die festgestellte Zahl der nicht hin-
reichend sortenechten oder einer anderen Sorte dersel-
ben Art angehörenden Pflanzen den nach dem jeweili-
gen Anhang I der in Satz 1 Nummer 3 genannten
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erlaubten
Wert um nicht mehr als 50 vom Hundert überschritten
hat.
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   (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 kann
das Bundessortenamt das Inverkehrbringen von Saat-
gut einer Erhaltungssorte, das in einer anderen als der
Ursprungsregion erzeugt worden ist, auf Antrag geneh-
migen, wenn sich die Ursprungsregion oder Teile von
ihr auf Grund geologischer oder klimatischer Verhält-
nisse nicht für die Saatguterzeugung eignen.
   (4) Pflanzgut von Erhaltungssorten von Kartoffeln
darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von
einer Vermehrungsfläche stammt, deren Standort der
zuständigen Pflanzenschutzdienststelle mindestens
drei Monate vor Beginn der Aussaat mitgeteilt worden
ist.
  (5) § 33 der Pflanzkartoffelverordnung findet auf Er-
haltungssorten von Kartoffeln keine Anwendung.

                         §6
       Beschränkung des Inverkehrbringens

  (1) Das Bundessortenamt setzt die Höchstmenge
des je Erhaltungssorte und Jahr zum Inverkehrbringen
zugelassenen Saatgutes derart fest, dass die festge-
setzte Höchstmenge

1. im Falle von Sorten von Gerste, Futtererbse, Kartof-

   fel, Mais, Raps, Sonnenblume und Weizen 0,3 vom

   Hundert der Menge, die an Saatgut derselben Art in
   einem Anbaujahr im gesamten Bundesgebiet ausge-
   sät wird, oder

2. im Falle von Sorten aller anderen Arten 0,5 vom

   Hundert der Menge, die an Saatgut derselben Art

   in einem Anbaujahr im gesamten Bundesgebiet aus-

   gesät wird,

nicht übersteigt. Reicht die Menge nach Satz 1 nicht
aus, um 100 Hektar Fläche zu bestellen, setzt das Bun-
dessortenamt die zum Bestellen von 100 Hektar Fläche
mit Pflanzen dieser Sorte erforderliche Menge als
Höchstmenge fest.
   (2) Übersteigt die Summe der für alle Erhaltungssor-
ten einer Pflanzenart nach Absatz 1 festgesetzten
Höchstmengen 10 vom Hundert der Menge, die an
Saatgut derselben Art in einem Anbaujahr im gesamten

Bundesgebiet ausgesät wird, setzt das Bundessorten-

amt anteilmäßig gekürzte Höchstmengen fest. Führt die

Anwendung des Satzes 1 dazu, dass die Summe der

für alle Erhaltungssorten einer Pflanzenart festgesetz-

ten Höchstmengen nicht ausreicht, um 100 Hektar mit

Pflanzen dieser Art zu bestellen, setzt das Bundessor-

tenamt erst dann anteilmäßig gekürzte Höchstmengen

fest, wenn die Summe der für alle Erhaltungssorten ei-
ner Pflanzenart nach Absatz 1 festgesetzten Höchst-
mengen die zum Bestellen von 100 Hektar erforderliche
Saatgutmenge übersteigt.

  (3) Saatgut von Erhaltungssorten darf auf der ersten
Handelsstufe nur von demjenigen in den Verkehr ge-
bracht werden, dem das Bundessortenamt eine Saat-
gutmenge zugewiesen hat. Die Anträge auf Zuweisung
der Saatgutmenge sind unter Verwendung der Vordru-
cke des Bundessortenamtes bis zu dem im Blatt für
Sortenwesen bekannt gemachten Termin beim Bundes-
sortenamt zu stellen.
  (4) Der Antragsteller hat im Antrag anzugeben:
1. Erhaltungssorte,
2. Sortenbezeichnung,

3. beantragte Saatgutmenge,
4. Größe und Lage der Anbaufläche, auf der das Saat-
   gut erzeugt werden soll, und

5. Ursprungsregion.
   (5) Das Bundessortenamt weist den Antragstellern
die Saatgutmengen zu. Übersteigt die Summe der von
den Antragstellern für eine Erhaltungssorte beantragten
Saatgutmengen die für diese Sorte festgelegte Höchst-
menge, weist das Bundessortenamt den Antragstellern
die Saatgutmengen anteilmäßig gekürzt zu.
  (6) Saatgut einer zugelassenen Erhaltungssorte darf
nur in der Ursprungsregion einer Sorte nach § 4 Ab-
satz 1 Nummer 3 oder in einer zusätzlichen Region für
das Inverkehrbringen von Saatgut nach § 7 in den Ver-
kehr gebracht werden.
   (7) Wer Saatgut von Erhaltungssorten in den Verkehr
bringt, hat am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres der
zuständigen Behörde die Menge des in den Verkehr ge-
brachten Saatgutes je Erhaltungssorte schriftlich mitzu-
teilen.

                          §7

                 Zusätzliche Region

       für das Inverkehrbringen von Saatgut

   Ein Antragsteller kann gegenüber dem Bundessor-
tenamt eine zusätzliche Region für das Inverkehrbrin-
gen von Saatgut benennen, in der die natürlichen An-

baubedingungen für die Erhaltungssorte vergleichbar

mit den Bedingungen der Ursprungsregion sind. Das

Bundessortenamt lässt eine zusätzliche Region für

das Inverkehrbringen von Saatgut nur zu, wenn für die
betreffende Erhaltungssorte keine Genehmigung nach
§ 5 Absatz 3 erteilt worden ist und wenn der Antrag-
steller anhand einer Bescheinigung der im Ursprungs-
gebiet zuständigen Behörde nachweist, dass die Erhal-
tung der Sorte im Ursprungsgebiet sichergestellt ist.

                          §8
                    Verschließung

  (1) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Er-

haltungssorten sind von demjenigen zu schließen und

mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeich-

net hat. § 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverordnung in

der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar

2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der

Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410) geän-

dert worden ist, gilt entsprechend.

  (2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Auf-
schrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmar-
ken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechsel-
bar sein.

                          §9
                    Kennzeichnung
   Saatgut einer Erhaltungssorte darf nur in Packungen
in den Verkehr gebracht werden, auf denen sich ein
Herstelleretikett, ein Aufdruck oder ein Stempel mit fol-
genden Angaben befindet:
 1. die Angabe „EG-Norm“,
 2. Name und Anschrift der für das Kennzeichnen ver-
    antwortlichen Person,
BGBl. 2009, Seite 2110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2110
 3. das Jahr der Verschließung mit der Angabe
    „verschlossen ...“ oder, außer bei Pflanzkartoffeln,
    das Jahr der letzten Probenahme zum Zweck
    der Keimfähigkeitsprüfung mit der Angabe „be-
    probt ...“,
 4. Pflanzenart,
 5. Sortenbezeichnung der Erhaltungssorte,
 6. die Angabe „Erhaltungssorte“,
 7. Ursprungsregion,
 8. im Falle von Saatgut, dessen Inverkehrbringen nach
    § 5 Absatz 3 genehmigt worden ist, die Angabe der
    Region der Saatguterzeugung,
 9. Bezugsnummer der Partie, vergeben durch die für
    die Kennzeichnung verantwortliche Person,
10. angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder, au-
    ßer bei Pflanzkartoffeln, die angegebene Anzahl der
    Samen,

11. bei Angaben des Gewichtes und im Falle der Ver-
    wendung von granulierten Pflanzenschutzmitteln,
    Granulierungsstoffen oder anderen festen Zusät-

     zen, die Art des Zusatzstoffes und das ungefähre
     Verhältnis zwischen dem Gewicht des reinen Saat-
     gutes und dem Gesamtgewicht der Packung; dies
     gilt nicht für Pflanzkartoffeln.

                             Artikel 2
                    Änderung der
           Saatgutaufzeichnungsverordnung
   In § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Saatgutaufzeich-
nungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 214),
die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Juni 2005
(BGBl. I S. 1935) geändert worden ist, wird folgender
Buchstabe h angefügt:
„h) Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,“.

                             Artikel 3

                          Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Bonn, den 21. Juli 2009
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2107. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9451c919f2f57831….