Gesetze / Saatgutaufzeichnungsverordnung
SaatAufzV§ 1
Stand: 05.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatAufzV/1#abs-1 (1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatAufzV/1#abs-2 (2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war, für einen anderen Verwendungszweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein Verbleib zu entnehmen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaatAufzV/1#abs-3 (3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztverbraucher sind Angaben über den Empfänger oder den Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen (§ 42 der Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung oder § 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztverbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SaatAufzV/1#abs-4 (4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die zuständige Behörde klar verständlich sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SaatAufzV/1#abs-5 (5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 SaatAufzV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 27.04.2017 – I ZR 215/15Wettbewerbsverstoß: Aufzeichnungspflicht für Saatgut als Marktverhaltensregelung; Geltung der Aufzeichnungspflicht auch für Nachbausaatgut; Erkundigungspflicht des Saatgutbearbeiters - AufzeichnungspflichtZitiert von 14
- OLG Hamm, 16.12.2014 – 2 RBs 64/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.09.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I 4595)
BGBl. I S. 4595
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21.07.2009 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2009 (BGBl. I 2107)
BGBl. 2009 I S. 2107
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.