Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sachsenfonds-Gesetz

SaFoG

§ 7 Jahresrechnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaFoG/7#abs-1 (1) Der Fondsverwalter stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaFoG/7#abs-2 (2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaFoG/7#abs-3 (3) Die Jahresrechnung unterliegt der Prüfung durch den Sächsischen Rechnungshof.

§ 6 § 8