Gesetze / Achtes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes

SVwGÄndG 8

Art 3 § 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVwG%C3%84ndG%208/3-4#abs-1 (1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung des § 651 der Reichsversicherungsordnung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern und Auslagen; dies gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, nicht aber für die Kosten eines Rechtsstreites.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVwG%C3%84ndG%208/3-4#abs-2 (2) Die Gebühren-, Steuer- und Auslagenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Holz-Berufsgenossenschaft bestätigt, daß die Maßnahme der Durchführung des § 651 der Reichsversicherungsordnung dient.

Art 3 § 3 Art 3 § 5