Gesetze / Achtes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
SVwGÄndG 8Art 3 § 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVwG%C3%84ndG%208/3-5#abs-1 (1) Bis zum Ablauf der fünften Wahlperiode der nach dem Selbstverwaltungsgesetz gewählten Organe gilt folgende Übergangsregelung:
Es gelten das Selbstverwaltungsgesetz und die Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend. Das an Lebensjahren älteste Mitglied leitet die erste Sitzung der Vertreterversammlung der Holz-Berufsgenossenschaft bis zur Wahl des Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVwG%C3%84ndG%208/3-5#abs-2 (2) Ist nach Absatz 1 eine Wahl erforderlich, sind die Organe der Holz-Berufsgenossenschaft innerhalb von drei Monaten nach der Vereinigung zu bilden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVwG%C3%84ndG%208/3-5#abs-3 (3) Die Vorstände der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft nehmen gemeinsam die Aufgaben und Befugnisse des Vorstands der Holz-Berufsgenossenschaft wahr, bis dieser zu seiner ersten Sitzung zusammentritt.