Gesetze / Achtes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes

SVwGÄndG 8

Art 3 § 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVwG%C3%84ndG%208/3-3#abs-1 (1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück nach § 651 der Reichsversicherungsordnung zum Vermögen der Holz-Berufsgenossenschaft, so stellt sie den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs. Der Antrag ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes und von dem Geschäftsführer der Holz-Berufsgenossenschaft zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück zum Vermögen der Holz-Berufsgenossenschaft gehört.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVwG%C3%84ndG%208/3-3#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für andere im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.

Art 3 § 2 Art 3 § 4