Gesetze / Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung

SVZustÜV

§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten auf die Service-Center der Generalzolldirektion

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVZust%C3%9CV/2#abs-1 (1) Den Service-Centern der Generalzolldirektion werden übertragen:

1.
die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten und der Bezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
2.
die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes.

Bei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss- und Übergangsvorschriften nach dem sechsten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVZust%C3%9CV/2#abs-2 (2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind:

1.
die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden,
2.
die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,
3.
die Befugnisse nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
4.
die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes und einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVZust%C3%9CV/2#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 1 § 3