Gesetze / Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
SVZustÜV§ 3 Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesverwaltungsamt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVZust%C3%9CV/3#abs-1 (1) Dem Bundesverwaltungsamt werden übertragen:
1.
die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit und der Bezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
2.
die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Bei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss- und Übergangsvorschriften nach dem sechsten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVZust%C3%9CV/3#abs-2 (2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind:
1.
die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes und
2.
die Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4.