Gesetze / Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
SVZustÜV§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden übertragen:
1.
die Erstattung der Ausgleichsbezüge nach § 11a des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 98 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes,
2.
3.
5.
die Entscheidung nach § 46 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit,
6.
die Entscheidung über die Bewilligung der Umzugskostenvergütung nach § 62 des Soldatenversorgungsgesetzes,
7.
die Entscheidung über den Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes,
8.
die Entscheidung, ob ein Einsatzunfall nach § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegt, und
9.
die Ausgleichszahlung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes, wenn nicht ein Einsatzunfall eines Soldaten auf Zeit vorliegt.