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# § 2 SVZustÜV — Übertragung von Zuständigkeiten auf die Service-Center der Generalzolldirektion

Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 12.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Den Service-Centern der Generalzolldirektion werden übertragen:

- 1. die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten und der Bezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes sowie

- 2. die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes.

Bei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss- und Übergangsvorschriften nach dem sechsten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt.

(2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind:

- 1. die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden,

- 2. die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,

- 3. die Befugnisse nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie

- 4. die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes und einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes.

(3) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 2 SVZustÜV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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