Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO§ 23 Zulassung der Vorschlagslisten
Stand: 20.02.2021
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 16.12.2003 – B 1 KR 26/02 RZitiert von 13
- SG Kassel, 09.08.2018 – S 11 R 248/17Zitiert von 3
- SG Dortmund, 23.10.2012 – S 28 KR 234/11
- LSG NRW, 05.06.2014 – L 16 KR 80/13
- LSG NRW, 19.05.2011 – L 16 KR 196/11 B ERZitiert von 2
- BSG, 09.05.2017 – B 13 R 240/16 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Entscheidungserheblichkeit - Wahlanfechtungsklage - Nichtzulassung von Vorschlagslisten für die Sozialwahl 2011Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- SG Kassel, 09.08.2018 – S 11 R 250/17Zitiert von 2
- BSG, 08.09.2015 – B 1 KR 28/14 RSozialversicherungswahl - Gültigkeit einer Vorschlagsliste einer Arbeitnehmervereinigung für die Wahl zum Verwaltungsrat - Anforderungen an die Ermittlung der Gesamtzahl behördenfremder Unterzeichner - Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der SozialgerichtsbarkeitZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 SVWO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/23#abs-1 (1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum 142. Tag vor dem Wahltag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 41 Abs. 2). Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/23#abs-2 (2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,
Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind. Über die Zulassung einer zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf Antrag. Listenzusammenlegungen oder Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in § 20 oder § 21 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese Verordnung aufgestellt sind, sind die Namen dieser Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/23#abs-3 (3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,
und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 bei. Die aus einer Vorschlagsliste gestrichenen Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 beizufügen ist. Die Mitteilungen des Wahlausschusses sind gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder zuzustellen. Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der Wahlausschuss dies unverzüglich dem Bundeswahlbeauftragten und dem zuständigen Landeswahlbeauftragten mitzuteilen.