Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO§ 93 Wahlen in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/93#abs-1 (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend, wenn eine Wahl wiederholt werden oder für einen neu errichteten Versicherungsträger besonders stattfinden muß, soweit nicht abweichende Regelungen (§ 2 Abs. 3 Satz 3) im Hinblick darauf geboten sind, daß es sich um die unverzüglich durchzuführende Wahl bei nur einem Versicherungsträger handelt. Bei Wahlen in besonderen Fällen, die ausschließlich für landesunmittelbare Versicherungsträger stattfinden, tritt der Landeswahlbeauftragte an die Stelle des Bundeswahlbeauftragten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/93#abs-2 (2) Zur Anpassung an besondere Verhältnisse (§ 2 Abs. 3 Satz 3) kann der zuständige Wahlbeauftragte insbesondere auch die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen abkürzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/93#abs-3 (3) Bei Wiederholungswahlen ist das Wahlverfahren nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung, die die Wiederholungswahl notwendig macht, erforderlich ist.