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# § 75 SVWO 1997 — Erste Sitzung der Verwaltungsräte

Wahlordnung für die Sozialversicherung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die erste Sitzung des in einer allgemeinen Wahl neu gewählten Verwaltungsrates muß spätestens fünf Monate nach dem Wahltag stattfinden.

(2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladung kann mit der Benachrichtigung der gewählten Bewerber verbunden werden.

(3) Die Tagesordnung muß die Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates enthalten.

(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates.

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Zitiervorschlag: § 75 SVWO 1997

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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