Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung

SVWO

§ 7 Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/7#abs-1 (1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden wie die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers entschädigt, für den sie tätig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/7#abs-2 (2) Wird ein Wahlausschuß von der Aufsichtsbehörde bestellt, regelt diese die Entschädigung der Mitglieder.

§ 6 § 8