Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO§ 7 Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/7#abs-1 (1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden wie die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers entschädigt, für den sie tätig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/7#abs-2 (2) Wird ein Wahlausschuß von der Aufsichtsbehörde bestellt, regelt diese die Entschädigung der Mitglieder.