Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO§ 54 Ermittlung des Online-Wahlergebnisses durch die Online-Wahlleitung
Stand: 18.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/54#abs-1 (1) Die Auswertung der elektronisch abgegebenen Stimmen muss vor der Auswertung der brieflich abgegebenen Stimmen vorgenommen werden. Die Online-Wahlleitung ermittelt unverzüglich nach dem Wahltag getrennt nach Wählergruppen, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. Die Ermittlung darf erst erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten vom Online-Wahlsystem abgemeldet sind und keinen Zugriff mehr darauf haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/54#abs-2 (2) Für die Ermittlung des Wahlergebnisses der Online-Wahl veranlasst die Online-Wahlleitung eine vom Online-Wahlsystem durchzuführende Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen sowie die Erstellung einer Übersicht der folgenden Ergebnisdaten:
Die Ermittlung des Wahlergebnisses ist manipulationssicher durchzuführen. Die Online-Wahlleitung stellt das Wahlergebnis der Online-Wahl durch einen Ausdruck der in Satz 1 genannten Ergebnisdaten, der von den Mitgliedern der Online-Wahlleitung zu unterschreiben ist, fest. Das Wahlergebnis der Online-Wahl ist in die Wahlniederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/54#abs-3 (3) Das nach Absatz 2 Satz 1 festgestellte Wahlergebnis muss gegen Zugriffe Dritter sicher geschützt aufbewahrt werden und die zugrunde liegenden Datensätze im Online-Wahlsystem (Wahldaten) müssen vor Veränderungen und Löschung geschützt sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/54#abs-4 (4) Die Online-Wahlleitung übermittelt dem Wahlausschuss unverzüglich die Wahlniederschrift.
Änderungsverlauf
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27.04.2002 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I 1467)
BGBl. 2002 I S. 1467
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.