Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO§ 51 Entgegennahme der elektronischen Stimme
Stand: 18.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/51#abs-1 (1) Die elektronische Wahlurne und alle Verzeichnisse, auf denen Daten der Wahlberechtigten gespeichert werden, sind technisch voneinander zu trennen. Bei der Übertragung einer Stimme dürfen keine Daten übermittelt oder erzeugt werden, die eine Zuordnung zum jeweiligen Wahlberechtigen erlauben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/51#abs-2 (2) Die Speicherung der Wahlkennzeichen in der elektronischen Liste der Wahlkennzeichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde, darf die Reihenfolge des Eingangs der Wahlkennzeichen nicht erkennen lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/51#abs-3 (3) In der elektronischen Wahlurne muss das Hinzufügen, Entfernen und der Austausch elektronisch abgegebener Stimmen erkennbar sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/51#abs-4 (4) Das Online-Wahlsystem darf die Erstellung eines Belegs über die Wahlentscheidung nicht ermöglichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/51#abs-5 (5) Es muss sichergestellt sein, dass die elektronisch abgegebenen Stimmen bis zum Beginn der Ermittlung des Online-Wahlergebnisses nicht ausgewertet werden können.