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# § 51 SVWO 1997 — Entgegennahme der elektronischen Stimme

Wahlordnung für die Sozialversicherung  
Stand: 18.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die elektronische Wahlurne und alle Verzeichnisse, auf denen Daten der Wahlberechtigten gespeichert werden, sind technisch voneinander zu trennen. Bei der Übertragung einer Stimme dürfen keine Daten übermittelt oder erzeugt werden, die eine Zuordnung zum jeweiligen Wahlberechtigen erlauben.

(2) Die Speicherung der Wahlkennzeichen in der elektronischen Liste der Wahlkennzeichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde, darf die Reihenfolge des Eingangs der Wahlkennzeichen nicht erkennen lassen.

(3) In der elektronischen Wahlurne muss das Hinzufügen, Entfernen und der Austausch elektronisch abgegebener Stimmen erkennbar sein.

(4) Das Online-Wahlsystem darf die Erstellung eines Belegs über die Wahlentscheidung nicht ermöglichen.

(5) Es muss sichergestellt sein, dass die elektronisch abgegebenen Stimmen bis zum Beginn der Ermittlung des Online-Wahlergebnisses nicht ausgewertet werden können.

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Zitiervorschlag: § 51 SVWO 1997

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/51

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