Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO§ 38 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Rentenbezieher
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/38#abs-1 (1) Die Wahlausweise werden für wahlberechtigte Rentenbezieher vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/38#abs-2 (2) Der Versicherungsträger hat jedem, der von ihm am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Rente aus eigener Versicherung bezieht, ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Die von den Rentenbeziehern insbesondere über ihre Gruppenzugehörigkeit zu machenden Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, daß ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Rentenbezieher genügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/38#abs-3 (3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.