Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO§ 24 Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses, die eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung, insbesondere deren Zurückweisung betrifft, kann der Listenvertreter jeder betroffenen Liste Beschwerde einlegen. Gegen die Zulassung einer Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung kann der Listenvertreter jeder anderen zugelassenen Liste Beschwerde einlegen. Eine Erklärung nach § 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann noch in der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses abgegeben werden, in der über eine Beschwerde nach Satz 1 oder 2 entschieden wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Streicht der Wahlausschuß den Namen eines Bewerbers aus einer Vorschlagsliste, kann außer dem Listenvertreter der betroffenen Liste auch der Bewerber Beschwerde einlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Beschwerde ist bis zum 134. Tag vor dem Wahltag bei dem Beschwerdewahlausschuß schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer einzulegen und zu begründen. Der Beschwerdeführer soll dem Wahlausschuß und dem zuständigen Wahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. Der Wahlausschuß legt seine Akten unverzüglich dem Beschwerdewahlausschuß vor.
Änderungsverlauf
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11.02.2021 Ausfertigung
§ 24 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I 154; 2022 I 105, 1539)
BGBl. 2021 I S. 154
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