Gesetze / Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
SVRV§ 16 Bestandsverzeichnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über Grundstücke, Gebäude sowie technische Anlagen nach § 11 Abs. 5 und Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die Eigentum des Versicherungsträgers sind, ist ein Verzeichnis zu führen. Sind die in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände vom Versicherungsträger geleast, gemietet oder gepachtet worden, ist ein gesondertes Verzeichnis zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, für die nach § 11 Absatz 1a ein Sammelposten gebildet werden kann, sowie für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 150 Euro nicht überschreiten, kann nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden.
Änderungsverlauf
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27.11.2018 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I 2023)
BGBl. 2018 I S. 2023
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.