Gesetze / Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
SVRV§ 15 Tages- und Monatsabstimmung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/15#abs-1 (1) Für jeden Tag, an dem Zahlungen angenommen oder geleistet worden sind, ist der buchmäßige Bestand der Barmittel und Girokonten mit dem tatsächlichen Bestand abzustimmen. In die Tagesabstimmung sind Termingelder einzubeziehen, soweit es sich um sofort verfügbare Zahlungsmittel handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/15#abs-2 (2) Das Sachbuch ist für jeden Monat mit den anderen Büchern abzustimmen.