Gesetze / Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
SVHV§ 6 Verpflichtungsermächtigungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/6#abs-1 (1) Verpflichtungsermächtigungen sind zu veranschlagen, wenn die Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die zu Ausgaben in künftigen Jahren führen können, erst durch den Haushaltsplan begründet werden soll (§ 75 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Für bereits eingegangene Verpflichtungen dürfen Verpflichtungsermächtigungen nicht veranschlagt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/6#abs-2 (2) Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/6#abs-3 (3) Einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen bedarf es insbesondere nicht