nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 SVHV — Verpflichtungsermächtigungen

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verpflichtungsermächtigungen sind zu veranschlagen, wenn die Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die zu Ausgaben in künftigen Jahren führen können, erst durch den Haushaltsplan begründet werden soll (§ 75 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Für bereits eingegangene Verpflichtungen dürfen Verpflichtungsermächtigungen nicht veranschlagt werden.

(2) Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.

(3) Einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen bedarf es insbesondere nicht

- 1. für das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Personalausgaben

- 2. für den Abschluß von Tarifverträgen sowie Verträgen über die kassenärztliche Versorgung

- 3. für die Übernahme von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis von Grundstücken.

---

Zitiervorschlag: § 6 SVHV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
