Gesetze / Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
SVHV§ 31 Interne Rechnungsprüfung
Stand: 10.06.2019
Die Jahresrechnung ist durch die für den Versicherungsträger eingerichteten Prüfstellen oder, wenn ständige Prüfstellen nicht vorhanden sind, durch einen vom Vorstand bestellten sachverständigen Prüfer zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht aufzustellen. Bei den in § 35a Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Krankenkassen erfolgt die Bestellung des Prüfers nach Satz 1 durch den Verwaltungsrat.
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Änderungsverlauf
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19.12.2007 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024)
BGBl. 2007 I S. 3024
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