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Artikel 19 · BT-Drs. 16/6540 · S. 30

Zu Artikel 19 (Änderung der Verordnung über das

Zu Artikel 19 (Änderung der Verordnung über das
Haushaltswesen in der Sozialversi-
cherung)
Nach geltendem Recht bestellt der Vorstand einer Kranken-
kasse den Prüfer für die Prüfung der Jahresrechnung. Um
eine möglichst neutrale und objektive Prüfung der Jahres-
rechnung zu ermöglichen, soll diese Bestellung künftig
durch den Verwaltungsrat einer Krankenkasse erfolgen. Dies
entspricht der Rechtslage bei den übrigen Sozialversiche-
rungszweigen, bei denen die Bestellung ebenfalls durch das
ehrenamtliche Kontrollorgan erfolgt. Hierdurch wird die
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/6540
Kontrollfunktion des Verwaltungsrats gegenüber dem Vor-
stand gestärkt.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6540, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 126.527–127.215 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 78785c6fc935096f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP