Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 19 · BT-Drs. 16/6540 · S. 30
Zu Artikel 19 (Änderung der Verordnung über das
Zu Artikel 19 (Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversi- cherung) Nach geltendem Recht bestellt der Vorstand einer Kranken- kasse den Prüfer für die Prüfung der Jahresrechnung. Um eine möglichst neutrale und objektive Prüfung der Jahres- rechnung zu ermöglichen, soll diese Bestellung künftig durch den Verwaltungsrat einer Krankenkasse erfolgen. Dies entspricht der Rechtslage bei den übrigen Sozialversiche- rungszweigen, bei denen die Bestellung ebenfalls durch das ehrenamtliche Kontrollorgan erfolgt. Hierdurch wird die Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/6540 Kontrollfunktion des Verwaltungsrats gegenüber dem Vor- stand gestärkt.
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Herkunft
BT-Drs. 16/6540, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 126.527–127.215 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 78785c6fc935096f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP