Gesetze / Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
SVHV§ 20 Einweisung in eine Planstelle für Beamtinnen und Beamte
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/20#abs-1 (1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle für Beamtinnen und Beamte verliehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/20#abs-2 (2) Wer als Beamtin oder Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Die Einweisung in eine besetzbare Planstelle kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten zum Ersten eines Monats erfolgen, wenn die Beamtin oder der Beamte während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für landesunmittelbare Versicherungsträger, soweit für diese eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle nach den jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften unzulässig ist.
Änderungsverlauf
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14.07.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I 2867)
BGBl. 2021 I S. 2867
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.