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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2867

BGBl. 2021 I S. 2867 · 3.850 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2867 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2867
                                     Fünfte Verordnung
        zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
                                              Vom 14. Juli 2021

  Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,
3973; 2011 I S. 363) verordnet die Bundesregierung:

                       Artikel 1

  Die Verordnung über das Haushaltswesen in der
Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I
S. 3147), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 18 des
Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Stelle“ durch

     das Wort „Planstelle“ ersetzt und werden nach

     dem Wort „für“ die Wörter „Beamtinnen und“ ein-

     gefügt.

  b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  c) In dem neuen Absatz 1 wird das Wort „Stelle“
     durch das Wort „Planstelle“ ersetzt und werden
     nach dem Wort „für“ die Wörter „Beamtinnen
     und“ eingefügt.

  d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Wer als Beamtin oder Beamter befördert
     wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats,
     in dem die Ernennung wirksam geworden ist, in
     die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetz-
     bare Planstelle eingewiesen werden. Die Einwei-
     sung in eine besetzbare Planstelle kann mit
     Rückwirkung von höchstens drei Monaten zum
     Ersten eines Monats erfolgen, wenn die Beamtin
     oder der Beamte während dieser Zeit die Oblie-
     genheiten dieses oder eines gleichwertigen Am-
     tes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen
     Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.

     Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für landesunmittel-
     bare Versicherungsträger, soweit für diese eine
     rückwirkende Einweisung in eine Planstelle nach
     den jeweils geltenden landesgesetzlichen Vor-
     schriften unzulässig ist.“
2. § 22 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 22

                   Öffentliche Aufträge
     (1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und
  dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen unter-
  halb der jeweiligen EU-Schwellenwerte ist zu ver-
  fahren nach einheitlichen Richtlinien entsprechend
  der Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung

  der Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz

  AT 07.02.2017 B1) oder Teil A der Vergabe- und

  Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung

  der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz
  AT 19.02.2019 B2). Dem Abschluss von Verträgen
  über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffent-
  liche Ausschreibung oder eine Beschränkte Aus-
  schreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen,
  sofern nicht die Natur des Geschäfts oder beson-
  dere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die

  Pflicht zur Ausschreibung nach Satz 2 gilt nicht für
  Verträge, die unmittelbar der Erbringung gesetz-
  licher oder satzungsmäßiger Versicherungsleistun-
  gen dienen.

    (2) Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
  schränkungen, die Vergabeverordnung sowie die
  besonderen Regelungen des Sozialgesetzbuches
  zum Abschluss von Verträgen durch die Versiche-
  rungsträger und ihre Verbände sind zu beachten.“

                       Artikel 2
  Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.

                               Berlin, den 14. Juli 2021
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Soziales
                                              Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2867. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 50d292c58009f69d….