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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2867
BGBl. 2021 I S. 2867 · 3.850 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Vom 14. Juli 2021
Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,
3973; 2011 I S. 363) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung über das Haushaltswesen in der
Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I
S. 3147), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 18 des
Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Stelle“ durch
das Wort „Planstelle“ ersetzt und werden nach
dem Wort „für“ die Wörter „Beamtinnen und“ ein-
gefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) In dem neuen Absatz 1 wird das Wort „Stelle“
durch das Wort „Planstelle“ ersetzt und werden
nach dem Wort „für“ die Wörter „Beamtinnen
und“ eingefügt.
d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Wer als Beamtin oder Beamter befördert
wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats,
in dem die Ernennung wirksam geworden ist, in
die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetz-
bare Planstelle eingewiesen werden. Die Einwei-
sung in eine besetzbare Planstelle kann mit
Rückwirkung von höchstens drei Monaten zum
Ersten eines Monats erfolgen, wenn die Beamtin
oder der Beamte während dieser Zeit die Oblie-
genheiten dieses oder eines gleichwertigen Am-
tes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen
Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für landesunmittel-
bare Versicherungsträger, soweit für diese eine
rückwirkende Einweisung in eine Planstelle nach
den jeweils geltenden landesgesetzlichen Vor-
schriften unzulässig ist.“
2. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Öffentliche Aufträge
(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und
dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen unter-
halb der jeweiligen EU-Schwellenwerte ist zu ver-
fahren nach einheitlichen Richtlinien entsprechend
der Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz
AT 07.02.2017 B1) oder Teil A der Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz
AT 19.02.2019 B2). Dem Abschluss von Verträgen
über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffent-
liche Ausschreibung oder eine Beschränkte Aus-
schreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen,
sofern nicht die Natur des Geschäfts oder beson-
dere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die
Pflicht zur Ausschreibung nach Satz 2 gilt nicht für
Verträge, die unmittelbar der Erbringung gesetz-
licher oder satzungsmäßiger Versicherungsleistun-
gen dienen.
(2) Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen, die Vergabeverordnung sowie die
besonderen Regelungen des Sozialgesetzbuches
zum Abschluss von Verträgen durch die Versiche-
rungsträger und ihre Verbände sind zu beachten.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Juli 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2867. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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