Gesetze / Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung
SUEV§ 5 Sprungdienst
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Sprungdienst ist
1.
die Übung an der Landefallgrube, an der Pendelvorrichtung oder am Sprungturm,
2.
der Fallschirmabsprung vom Zeitpunkt des Absprungs aus dem Luftfahrzeug bis zur Beendigung des Gesamtabsetzvorgangs.