Gesetze / Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung
SUEV§ 6 Soldaten im Bergrettungsdienst
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%C2%A763V/6#abs-1 (1) Soldaten, die
sind während der Dienstverrichtung nach Absatz 2 Soldaten im Bergrettungsdienst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%C2%A763V/6#abs-2 (2) Bergrettungsdienst ist jede Dienstverrichtung, die beim Einsatz oder bei der Ausbildung zur Bergnothilfe ausgeübt wird, und zwar im Felsklettern ab Schwierigkeitsgrad III, im Eisgehen ab Schwierigkeitsgrad II oder unter sonstigen Bedingungen, mit denen eine besondere Lebensgefahr verbunden ist. Ausbildung sind auch alle Dienstverrichtungen im Sinne des Satzes 1, die notwendig sind, um den Soldaten für die Bergnothilfe in Übung zu halten.