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§ 5 SVG§63V — Sprungdienst

Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sprungdienst ist

1.
die Übung an der Landefallgrube, an der Pendelvorrichtung oder am Sprungturm,
2.
der Fallschirmabsprung vom Zeitpunkt des Absprungs aus dem Luftfahrzeug bis zur Beendigung des Gesamtabsetzvorgangs.