Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 97 Kindererziehungsergänzungszuschlag
Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/97#abs-1 (1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/97#abs-2 (2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/97#abs-3 (3) § 96 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben dem Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 99 Absatz 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten der in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen tritt. § 96 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 97 SVG →
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- OVG NRW, 22.02.2022 – 1 A 1628/19Zitiert von 2
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