Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 49 Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 63
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 13.03.2014 – 12 A 194/12
- VG Ansbach, 14.07.2023 – AN 16 K 21.01132
- VG Schleswig, 09.02.2017 – 12 A 29/16Zitiert von 1
- VG Köln, 09.11.2016 – 23 K 242/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 29.04.2025 – 1 A 1215/22Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 – 4 S 2082/15Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Augsburg, 17.04.2025 – Au 2 K 24.2424
- VG Kassel, 03.09.2024 – 1 K 1751/21.KS
- VG München, 22.07.2024 – M 21a S 24.2586Zitiert von 1
63 Entscheidungen zu § 49 SVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/49#abs-1 (1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil die Empfängerin oder der Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen Dienst wiederverwendet wird, so ist der der Kapitalabfindung zugrundeliegende Teil des Ruhegehalts insoweit von den Dienstbezügen einzubehalten, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Die einbehaltenen Beträge sind an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehalts zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/49#abs-2 (2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrundeliegende Teil des Ruhegehalts insoweit zurückzuzahlen, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Teilzahlungen zulassen.