Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 31 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
Stand: 01.01.2026
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- BVerfG, 23.05.2017 – 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14Vereinbarkeit des § 55b Abs. 3 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz mit Art. 33 Abs. 5 GGZitiert von 70
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/31#abs-1 (1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 3 Absatz 1). Dies gilt nicht für die Zeit
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/31#abs-2 (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten
Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/31#abs-3 (3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienstzeit zurückgelegte Zeit
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.