Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 31 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/31#abs-1 (1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 3 Absatz 1). Dies gilt nicht für die Zeit
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/31#abs-2 (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten
Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/31#abs-3 (3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienstzeit zurückgelegte Zeit
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.