Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz

SVG

§ 107 Bußgeldvorschrift

Stand: 01.01.2025

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/107#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 81 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/107#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/107#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr.

§ 106 § 108