Gesetze / Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung

SUEV

§ 8 Minendemonteure

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%C2%A763V/8#abs-1 (1) Minentaucher, die zu Dienstverrichtungen nach Absatz 2 ausgebildet, in Übung gehalten und eingesetzt werden, sind Minendemonteure.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%C2%A763V/8#abs-2 (2) Der dienstliche Einsatz an Minen unter Wasser umfaßt das Klassifizieren, Identifizieren und Beseitigen von Minen.

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