Gesetze / Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung

SUEV

§ 9 Versuchspersonal für die Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%C2%A763V/9#abs-1 (1) Soldaten, die zur Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln planmäßig oder auf dem Kommandoweg vorübergehend eingesetzt sind, sind Angehörige des Versuchspersonals für die dienstliche Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln. Dies gilt auch für Soldaten, die zur dienstlichen Erprobung von Abwehrmitteln an Minen und ähnlichen Kampfmitteln planmäßig oder auf dem Kommandoweg vorübergehend eingesetzt sind, wenn eine Mine oder ein ähnliches Kampfmittel den Unfall verursacht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%C2%A763V/9#abs-2 (2) Minen sind Behälter mit Sprengstoffen oder Formkörper aus Sprengstoffen, die auf dem Land oder im Wasser verlegt und unter Verwendung von Explosivstoffen auf mechanischem, chemischem oder elektrischem Wege durch Berührung, Annäherung oder nach Ablauf einer vorher bestimmten Zeit gezündet werden. Ähnliche Kampfmittel sind sonstige Kampfmittel, die Explosivstoffe oder andere gefährliche Stoffe enthalten oder aus solchen Stoffen bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%C2%A763V/9#abs-3 (3) Zur dienstlichen Erprobung gehören auch das Befördern, Verlegen, Wiederaufnehmen und sonstige dienstliche Verrichtungen, soweit die Tätigkeiten mit der Erprobung im Zusammenhang stehen.

§ 8 § 10