Gesetze / Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung

SUEV

§ 7 Kampfschwimmer und Minentaucher

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%C2%A763V/7#abs-1 (1) Soldaten, die als Einzelkämpfer für besondere Aufgaben gegen Schiffe, Unterwasserhindernisse sowie sonstige Anlagen im Wasser ausgebildet, in Übung gehalten und eingesetzt werden, sind Kampfschwimmer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%C2%A763V/7#abs-2 (2) Soldaten, die unter Wasser Minen suchen, finden und bezeichnen, hierfür ausgebildet, in Übung gehalten und eingesetzt werden, sind Minentaucher.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%C2%A763V/7#abs-3 (3) Der Kampfschwimmerdienst umfaßt

1.
Langstreckenschwimmen im offenen Meer, Langstreckentauchen, Anschwimmen von Objekten und sonstigen Einzelkämpfereinsatz im Wasser, soweit diese Dienstverrichtungen unter Fortfall der sonst im Taucherdienst der Marine üblichen Sicherheitsvorkehrungen ausgeübt werden,
2.
Orientierungsschwimmen unter Wasser,
3.
Sprengtätigkeit im Rahmen von Einsatzaufgaben im Wasser sowie
4.
Absetzen und Wiederaufnehmen durch Schiffe, Luftfahrzeuge oder sonstige Transportmittel.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%C2%A763V/7#abs-4 (4) Der Minentaucherdienst der Marine umfaßt das Tauchen nach den verschiedenen Minentauchverfahren in stehenden und strömenden Gewässern unter Fortfall der sonst im Taucherdienst der Marine üblichen Sicherheitsvorkehrungen.

§ 6 § 8