Gesetze / Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung
SUEV§ 7 Kampfschwimmer und Minentaucher
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%C2%A763V/7#abs-1 (1) Soldaten, die als Einzelkämpfer für besondere Aufgaben gegen Schiffe, Unterwasserhindernisse sowie sonstige Anlagen im Wasser ausgebildet, in Übung gehalten und eingesetzt werden, sind Kampfschwimmer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%C2%A763V/7#abs-2 (2) Soldaten, die unter Wasser Minen suchen, finden und bezeichnen, hierfür ausgebildet, in Übung gehalten und eingesetzt werden, sind Minentaucher.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%C2%A763V/7#abs-3 (3) Der Kampfschwimmerdienst umfaßt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%C2%A763V/7#abs-4 (4) Der Minentaucherdienst der Marine umfaßt das Tauchen nach den verschiedenen Minentauchverfahren in stehenden und strömenden Gewässern unter Fortfall der sonst im Taucherdienst der Marine üblichen Sicherheitsvorkehrungen.