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# § 6 SVG§63V — Soldaten im Bergrettungsdienst

Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soldaten, die

- 1. Heeresbergführer oder Angehörige der Heeresbergführerlehrgänge,

- 2. Angehörige der Hochgebirgszüge der Gebirgstruppe,

- 3. auf Befehl zur Bergnothilfe eingesetzt,

- 4. in der Ausbildung für die Bergnothilfe oder

- 5. Ausbildungspersonal für die Fels- und Eisausbildung sind,

sind während der Dienstverrichtung nach Absatz 2 Soldaten im Bergrettungsdienst.

(2) Bergrettungsdienst ist jede Dienstverrichtung, die beim Einsatz oder bei der Ausbildung zur Bergnothilfe ausgeübt wird, und zwar im Felsklettern ab Schwierigkeitsgrad III, im Eisgehen ab Schwierigkeitsgrad II oder unter sonstigen Bedingungen, mit denen eine besondere Lebensgefahr verbunden ist. Ausbildung sind auch alle Dienstverrichtungen im Sinne des Satzes 1, die notwendig sind, um den Soldaten für die Bergnothilfe in Übung zu halten.

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Zitiervorschlag: § 6 SVG§63V

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%C2%A763V/6

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