Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 94 Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 C 4/20Geltung des Versorgungsfallprinzips auch für Versorgungsansprüche von SoldatenZitiert von 9
- OVG NRW, 17.12.2008 – 1 A 282/07Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Zeit, während der eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem oder seinem Eintritt in die Bundeswehr
1.
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
2.
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
3.
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder
4.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.