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# § 94 SVG 2025 — Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes

Soldatenversorgungsgesetz  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zeit, während der eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem oder seinem Eintritt in die Bundeswehr

- 1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder

- 2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder

- 3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder

- 4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

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Zitiervorschlag: § 94 SVG 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/94

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